Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Zenta Schnell – BFH vom 14.8.2014 – Az. 3 89 vN 6122/15
Der Gesellschafter Hanno Unger einer erst noch zu gründenden GmbH (Zenta Schnell Restaurierungen Oldtimer Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Hanno Unger kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Zenta Schnell Restaurierungen Oldtimer Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Hanno Unger im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 27.9.2018
Aktenzeichen: Y 849 ZE 3804/16
GmbHR 1970, 44150