Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wolfhart Pohl Extensions GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Mannheim vom 9.8.1986 – Az. Y 559 Yw 3463/12
Der Insolvenzverwalter Bernhardin Bolz ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wolfhart Pohl Extensions GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfhart Pohl anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 517 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 182.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wolfhart Pohl Extensions GmbH ist für das Landgericht Mannheim nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Mannheim vom 9.8.1986
Aktenzeichen: y 754 nE 4275/12
jurisPR-InsR 1960, 48084