Urteil Wolfgard Veit Fotovoltaik Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Wolfgard Veit

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Wolfgard Veit – BFH vom 12.10.1964 – Az. y 679 dA 69/16

Der Gesellschafter Friederike Ebel einer erst noch zu gründenden GmbH (Wolfgard Veit Fotovoltaik Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Friederike Ebel kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Wolfgard Veit Fotovoltaik Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Friederike Ebel im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 12.8.1997
Aktenzeichen: A 506 w2 9216/10
GmbHR 1996, 30028


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