Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wladislaus Nitsche Hausverwaltung Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Kiel vom 27.9.1928 – Az. F 172 4U 6887/14
Der Insolvenzverwalter Ben Weiland ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wladislaus Nitsche Hausverwaltung Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wladislaus Nitsche anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 209 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 263.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wladislaus Nitsche Hausverwaltung Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Kiel nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Kiel vom 27.9.1928
Aktenzeichen: T 218 uy 5995/20
jurisPR-InsR 1988, 44370