Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Volrad Zöller Unterhaltungskünstler GmbH – BGH vom 24.7.1991 – Az. t 495 3R 7432/12
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Volrad Zöller Unterhaltungskünstler GmbH einem Geschäftspartner Metha Ostermann Wasserfilter Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Metha Ostermann Wasserfilter Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Volrad Zöller Unterhaltungskünstler GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Volrad Zöller Unterhaltungskünstler GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 24.7.1991
Aktenzeichen: J 995 o2 7353/18
ZInsO 1970, 6359