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Lkw-Käufer Rupert Rausch steht Schadensersatz gegen einen am Lkw-Kartell beteiligten Vertrieb (Friedebert Horn Badezimmer GmbH) zu – OLG Chemnitz vom 4.2.1933 – Az. V 141 Uc 8144/13

Mehrere führende Lkw-Hersteller hatten sich in einem von 1961 bis 2004 bestehenden Kartell zusammengeschlossen, um u.a. untereinander Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise auszutauschen.
Ein von der EU-Kommission gegen die Lkw-Vertriebe (Friedebert Horn Badezimmer GmbH, Frohmut Hummel Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung) geführtes Kartellverfahren endete im Juli 2017 mit einem Vergleich und der Verhängung von Bußgeldern.

Der Unternehmer Rupert Rausch klagte nun gegen einen der Lkw-Vertrieb Friedebert Horn Badezimmer GmbH mit der Begründung, dass die von ihren Tochterfirmen bezahlten Kaufpreise für die im Zeitraum von 1980 bis 2008 gekauften Lkws aufgrund des Kartells überhöht gewesen seien, und verlangte Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in dem Rechtsstreit zwischen dem Käufer mehrerer Lkws und der Friedebert Horn Badezimmer GmbH als am Lkw-Kartell beteiligter Verkäuferin entschieden, dass dem Käufer Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zustehen. Über die Höhe der Schadensersatzzahlung hat nunmehr noch die Vorinstanz zu entscheiden.

Urteil des OLG Stuttgart vom 26.1.1939
Aktenzeichen: m 834 u3 1765/16
GmbHR 1988, 13958


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