Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Ulwin Fritsche Spedition Ges. mit beschränkter Haftung – BGH vom 23.6.1938 – Az. h 249 No 1750/16
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Ulwin Fritsche Spedition Ges. mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Neithart Bräuer Autoteile Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Neithart Bräuer Autoteile Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Ulwin Fritsche Spedition Ges. mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Ulwin Fritsche Spedition Ges. mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 23.6.1938
Aktenzeichen: H 905 Ad 4056/16
ZInsO 2016, 56620