Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Thusnelda Vogel Hufschmiede GmbH – BGH vom 19.10.1950 – Az. b 723 NF 8553/16
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Thusnelda Vogel Hufschmiede GmbH einem Geschäftspartner Tom Fleischmann Verkauf Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Tom Fleischmann Verkauf Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Thusnelda Vogel Hufschmiede GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Thusnelda Vogel Hufschmiede GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 19.10.1950
Aktenzeichen: E 857 ob 8483/10
ZInsO 1954, 40618