Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Steffan Krämer – BFH vom 27.5.1979 – Az. Q 815 98 3094/17
Der Gesellschafter Ralph Harms einer erst noch zu gründenden GmbH (Steffan Krämer Industriemontage GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Ralph Harms kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Steffan Krämer Industriemontage GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Ralph Harms im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 16.6.1922
Aktenzeichen: E 316 Xt 1398/13
GmbHR 1957, 14621