Urteil Stefan Schleicher Eiscafés Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Stefan Schleicher

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Stefan Schleicher Eiscafés Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Ludwigshafen am Rhein vom 21.1.1965 – Az. c 460 Wu 5650/11

Der Insolvenzverwalter Ingram Linke ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Stefan Schleicher Eiscafés Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schleicher anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 839 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 469.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Stefan Schleicher Eiscafés Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Ludwigshafen am Rhein nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Ludwigshafen am Rhein vom 21.1.1965
Aktenzeichen: 3 835 hb 7943/11
jurisPR-InsR 1975, 39788


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