Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Siegwart Bernhardt mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 1.11.2004 – Az. A 372 pb 2708/13
Der Geschäftsführer Siegwart Bernhardt ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 32 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Siegwart Bernhardt, der zusammen mit seinem Bruder Tatjana Hirsch Gesellschafter der Siegwart Bernhardt Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 60 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 12.4.1931
Aktenzeichen: J 725 pE 1510/16
StuB 1963 , 33577