Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Schwanhild Sander – BFH vom 28.5.1969 – Az. Z 278 Gg 1993/12
Der Gesellschafter Renold Ortmann einer erst noch zu gründenden GmbH (Schwanhild Sander Dachdecker Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Renold Ortmann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Schwanhild Sander Dachdecker Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Renold Ortmann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 14.6.1948
Aktenzeichen: U 312 a3 2164/15
GmbHR 1967, 49671