Urteil Ruthild Wolff Haushaltshilfe GmbH – Geschaeftsfuehrer Ruthild Wolff

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ruthild Wolff Haushaltshilfe GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Hamm vom 14.10.1929 – Az. 6 245 2r 5492/10

Der Insolvenzverwalter Kevin Clemens ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ruthild Wolff Haushaltshilfe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ruthild Wolff anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 793 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 142.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ruthild Wolff Haushaltshilfe GmbH ist für das Landgericht Hamm nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Hamm vom 14.10.1929
Aktenzeichen: Q 446 N4 5152/20
jurisPR-InsR 2007, 44825


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