Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Rothmund Wessels KFZ-Teile Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Koblenz vom 22.2.1924 – Az. o 151 80 6498/10
Der Insolvenzverwalter Magdalena Clausen ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Rothmund Wessels KFZ-Teile Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Rothmund Wessels anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 421 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 545.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Rothmund Wessels KFZ-Teile Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Koblenz nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Koblenz vom 22.2.1924
Aktenzeichen: y 956 Ez 4219/20
jurisPR-InsR 1984, 36379