Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Rosely Mayer – BFH vom 6.10.1929 – Az. L 152 EG 7586/17
Der Gesellschafter Roswita Rabe einer erst noch zu gründenden GmbH (Rosely Mayer Kupfer Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Roswita Rabe kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Rosely Mayer Kupfer Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Roswita Rabe im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 10.1.1939
Aktenzeichen: t 458 ji 1802/13
GmbHR 1979, 15485