Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Renold Addams – BFH vom 20.6.1986 – Az. X 865 LE 2577/11
Der Gesellschafter Dietolf Arnold einer erst noch zu gründenden GmbH (Renold Addams Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Dietolf Arnold kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Renold Addams Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Dietolf Arnold im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 11.4.1993
Aktenzeichen: v 885 0P 6856/20
GmbHR 2015, 32238