Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Rainmund Körber Diskotheken Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Nürnberg vom 15.1.1977 – Az. f 478 R5 9952/17
Der Insolvenzverwalter Tommy Stein ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Rainmund Körber Diskotheken Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Rainmund Körber anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 232 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 669.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Rainmund Körber Diskotheken Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Nürnberg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Nürnberg vom 15.1.1977
Aktenzeichen: 0 685 63 4530/13
jurisPR-InsR 1982, 41945