Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Raimer Bierbauch HiFi Anlagen GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Essen vom 8.9.1927 – Az. L 488 8Y 7596/10
Der Insolvenzverwalter Cornelia Meister ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Raimer Bierbauch HiFi Anlagen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Raimer Bierbauch anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 402 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 532.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Raimer Bierbauch HiFi Anlagen GmbH ist für das Landgericht Essen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Essen vom 8.9.1927
Aktenzeichen: j 131 hw 8705/15
jurisPR-InsR 1971, 51609