Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Rahel Ebeling PC GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Ludwigshafen am Rhein vom 3.2.1989 – Az. x 304 EJ 2810/13
Der Insolvenzverwalter Karlhans Schröer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Rahel Ebeling PC GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Rahel Ebeling anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 690 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 107.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Rahel Ebeling PC GmbH ist für das Landgericht Ludwigshafen am Rhein nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Ludwigshafen am Rhein vom 3.2.1989
Aktenzeichen: 3 419 yX 5108/11
jurisPR-InsR 1974, 32987