Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Nora Ostermann Lichttechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Augsburg vom 14.4.1966 – Az. w 154 1R 4562/19
Der Insolvenzverwalter Kilian Wulf ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Nora Ostermann Lichttechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Nora Ostermann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 195 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 353.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Nora Ostermann Lichttechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Augsburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Augsburg vom 14.4.1966
Aktenzeichen: e 35 0q 3407/17
jurisPR-InsR 1993, 23838