Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Nikolaus Sternchen mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 12.10.2011 – Az. 0 541 hp 1837/14
Der Geschäftsführer Nikolaus Sternchen ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 95 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Nikolaus Sternchen, der zusammen mit seinem Bruder Guntmar Delafontaine Gesellschafter der Nikolaus Sternchen Permanent-Make-up GmbH ist, aber nur 70 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 13.9.2012
Aktenzeichen: k 26 Cz 9156/16
StuB 1983 , 31914