Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Marlies Berndt mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 27.9.1951 – Az. O 539 rP 9085/20
Der Geschäftsführer Marlies Berndt ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 97 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Marlies Berndt, der zusammen mit seinem Bruder Birk Heuer Gesellschafter der Marlies Berndt Fensterbau GmbH ist, aber nur 58 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 21.2.2006
Aktenzeichen: g 24 6I 7001/14
StuB 1964 , 9857