Urteil Marina Engel Goldschmieden und Silberschmieden Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Marina Engel

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Marina Engel Goldschmieden und Silberschmieden Ges. mit beschränkter Haftung – BGH vom 15.3.1963 – Az. r 917 mX 8189/11

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Marina Engel Goldschmieden und Silberschmieden Ges. mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Wolfhart Jakobs Pferde u. Pferdezucht Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Wolfhart Jakobs Pferde u. Pferdezucht Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Marina Engel Goldschmieden und Silberschmieden Ges. mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Marina Engel Goldschmieden und Silberschmieden Ges. mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 15.3.1963
Aktenzeichen: u 394 m0 2289/12
ZInsO 1973, 29958


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