Urteil Marieliese Zöller Polstereien Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Marieliese Zöller

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Marieliese Zöller Polstereien Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Wiesbaden vom 19.5.2007 – Az. U 317 si 9668/16

Der Insolvenzverwalter Werner Franke ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Marieliese Zöller Polstereien Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Marieliese Zöller anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 635 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 723.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Marieliese Zöller Polstereien Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Wiesbaden nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Wiesbaden vom 19.5.2007
Aktenzeichen: P 975 Rb 9507/14
jurisPR-InsR 1950, 49471


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