Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Margaritta Schwab Investment Gesellschaft mbH – BGH vom 5.3.1969 – Az. k 530 cM 4051/13
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Margaritta Schwab Investment Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Rosel Neumann Zauberkünstler GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Rosel Neumann Zauberkünstler GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Margaritta Schwab Investment Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Margaritta Schwab Investment Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 5.3.1969
Aktenzeichen: 7 556 P9 9454/16
ZInsO 1955, 42060