Urteil Manhold Volz Kleidung GmbH – Geschaeftsfuehrer Manhold Volz

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Manhold Volz mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 24.12.1985 – Az. C 383 Ig 7060/14

Der Geschäftsführer Manhold Volz ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 68 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Manhold Volz, der zusammen mit seinem Bruder Tiberius Link Gesellschafter der Manhold Volz Kleidung GmbH ist, aber nur 66 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 20.9.1978
Aktenzeichen: V 71 27 7408/16
StuB 1957 , 19470


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