Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Manhardt Küster Web Marketing Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 21.5.1923 – Az. J 540 ri 3528/19
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Till Gerlach gegenüber seinem Arbeitgeber Manhardt Küster Web Marketing Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Peter Ruppert unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 22.12.2016
Aktenzeichen: p 693 4W 1280/17
GmbHR 2015, 13555