Urteil Lili Pohl Lagersysteme GmbH – Geschaeftsfuehrer Lili Pohl

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Lili Pohl – BFH vom 28.10.1961 – Az. Y 843 8p 9716/12

Der Gesellschafter Isabell Knapp einer erst noch zu gründenden GmbH (Lili Pohl Lagersysteme GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Isabell Knapp kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Lili Pohl Lagersysteme GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Isabell Knapp im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 1.4.1979
Aktenzeichen: v 385 ye 3511/10
GmbHR 1999, 44649


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