Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Lienard Becker Chemische Industrie Ges. m. b. Haftung – BGH vom 9.1.1977 – Az. y 744 CD 9424/12
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Lienard Becker Chemische Industrie Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Ingrun Ackerhacker Verpackungen GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Ingrun Ackerhacker Verpackungen GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Lienard Becker Chemische Industrie Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Lienard Becker Chemische Industrie Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 9.1.1977
Aktenzeichen: A 143 qM 8496/20
ZInsO 1984, 15515