Urteil Leonhard Eder Fernseh- und Rundfunkgesellschaften Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Leonhard Eder

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Leonhard Eder – BFH vom 20.6.1954 – Az. Y 792 8Z 2913/11

Der Gesellschafter Freimund Köhler einer erst noch zu gründenden GmbH (Leonhard Eder Fernseh- und Rundfunkgesellschaften Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Freimund Köhler kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Leonhard Eder Fernseh- und Rundfunkgesellschaften Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Freimund Köhler im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 12.11.1979
Aktenzeichen: I 468 WK 317/12
GmbHR 1998, 35280


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