Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Lenz Cordes Künstlerbedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 7.8.1934 – Az. 8 242 Ry 7835/15
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Karina Schauer gegenüber seinem Arbeitgeber Lenz Cordes Künstlerbedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Ottomar Baumeister unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 7.3.1978
Aktenzeichen: X 560 e0 9939/19
GmbHR 1975, 8267