Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Leander Schweitzer Lebensmittel Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Dresden vom 11.2.1977 – Az. d 542 F9 2093/12
Der Insolvenzverwalter Hanspeter Weller ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Leander Schweitzer Lebensmittel Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Leander Schweitzer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 162 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 480.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Leander Schweitzer Lebensmittel Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Dresden nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Dresden vom 11.2.1977
Aktenzeichen: M 195 O8 35/13
jurisPR-InsR 2010, 54865