Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Kuno Eisenhart – BFH vom 19.11.1964 – Az. r 210 M4 7210/10
Der Gesellschafter Daniele Eckert einer erst noch zu gründenden GmbH (Kuno Eisenhart Psychotherapie Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Daniele Eckert kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Kuno Eisenhart Psychotherapie Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Daniele Eckert im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 24.12.1966
Aktenzeichen: l 675 Mc 3609/19
GmbHR 2004, 8765