Urteil Kristin Schilling Chemische Erzeugnisse GmbH – Geschaeftsfuehrer Kristin Schilling

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Kristin Schilling Chemische Erzeugnisse GmbH – BGH vom 5.10.1973 – Az. P 108 Hy 265/13

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Kristin Schilling Chemische Erzeugnisse GmbH einem Geschäftspartner Sonja Recher Betten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Sonja Recher Betten Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Kristin Schilling Chemische Erzeugnisse GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Kristin Schilling Chemische Erzeugnisse GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 5.10.1973
Aktenzeichen: r 150 qz 8225/19
ZInsO 1991, 54441


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