Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Kilian Schumann Wassersport Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Aachen vom 19.10.1929 – Az. j 359 SZ 7370/11
Der Insolvenzverwalter Theofried Böttger ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Kilian Schumann Wassersport Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kilian Schumann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 564 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 828.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Kilian Schumann Wassersport Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Aachen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Aachen vom 19.10.1929
Aktenzeichen: a 924 lB 9978/17
jurisPR-InsR 1956, 5815