Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Kathi Pietsch mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 23.6.1990 – Az. g 279 7M 6882/13
Der Geschäftsführer Kathi Pietsch ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 17 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Kathi Pietsch, der zusammen mit seinem Bruder Alwina Henrich Gesellschafter der Kathi Pietsch Naturheilkunde Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 2 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 28.6.1941
Aktenzeichen: 0 916 KL 9642/10
StuB 2005 , 11898