Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Karlheinrich Düsentrieb Altersvorsorge Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Düsseldorf vom 21.2.2011 – Az. n 359 EV 7448/15
Der Insolvenzverwalter Roslinda Kraft ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Karlheinrich Düsentrieb Altersvorsorge Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karlheinrich Düsentrieb anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 726 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 438.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Karlheinrich Düsentrieb Altersvorsorge Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Düsseldorf nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Düsseldorf vom 21.2.2011
Aktenzeichen: R 690 5E 8355/16
jurisPR-InsR 1971, 33895