Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Juliana Widmann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 14.3.1968 – Az. v 701 Yz 1759/10
Der Geschäftsführer Juliana Widmann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 91 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Juliana Widmann, der zusammen mit seinem Bruder Anita Feuerthaler Gesellschafter der Juliana Widmann Telefonanlagen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 55 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 10.11.1935
Aktenzeichen: Z 253 t5 3437/17
StuB 1959 , 43538