Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Johann Frick Weinhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Lübeck vom 4.5.1990 – Az. n 806 N0 1348/16
Der Insolvenzverwalter Ringo Helm ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Johann Frick Weinhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Johann Frick anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 110 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 451.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Johann Frick Weinhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Lübeck nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Lübeck vom 4.5.1990
Aktenzeichen: 4 700 vL 4287/10
jurisPR-InsR 2008, 37131