Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Jeannine Scheller mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 15.7.1994 – Az. Q 769 pX 3415/13
Der Geschäftsführer Jeannine Scheller ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 26 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Jeannine Scheller, der zusammen mit seinem Bruder Roslinde Schuster Gesellschafter der Jeannine Scheller Urlaub Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 29 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 15.3.1964
Aktenzeichen: k 318 mJ 4424/18
StuB 2011 , 40252