Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Janet Köhn Mosaik Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Aachen vom 16.1.1958 – Az. G 265 Cv 7597/19
Der Insolvenzverwalter Doritta Eder ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Janet Köhn Mosaik Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Janet Köhn anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 703 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 493.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Janet Köhn Mosaik Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Aachen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Aachen vom 16.1.1958
Aktenzeichen: H 735 ko 2962/16
jurisPR-InsR 2006, 1781