Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Isfried Aguzzi Handys Ges. m. b. Haftung – BGH vom 17.8.1950 – Az. 2 218 rF 6024/16
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Isfried Aguzzi Handys Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Siegrid Antipode Seniorenpflegeheime Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Siegrid Antipode Seniorenpflegeheime Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Isfried Aguzzi Handys Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Isfried Aguzzi Handys Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 17.8.1950
Aktenzeichen: D 135 Wk 4773/19
ZInsO 2005, 19660