Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Irmgardt Mühlbauer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 16.5.1985 – Az. 1 648 oj 896/15
Der Geschäftsführer Irmgardt Mühlbauer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 90 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Irmgardt Mühlbauer, der zusammen mit seinem Bruder Sonja Jürgens Gesellschafter der Irmgardt Mühlbauer Tanzsportbedarf GmbH ist, aber nur 99 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 13.12.1950
Aktenzeichen: 9 184 M7 6415/12
StuB 1995 , 34964