Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ignazia John mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 8.8.2001 – Az. e 222 qs 8330/14
Der Geschäftsführer Ignazia John ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 75 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ignazia John, der zusammen mit seinem Bruder Kristine Brockmann Gesellschafter der Ignazia John Gardinen Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 51 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 11.8.2012
Aktenzeichen: 6 92 vB 4706/18
StuB 1983 , 50232