Urteil Holle Küster Stahlbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Holle Küster

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Holle Küster Stahlbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Herne vom 27.6.2012 – Az. z 286 JV 7495/15

Der Insolvenzverwalter Celia Rupp ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Holle Küster Stahlbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Holle Küster anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 670 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 607.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Holle Küster Stahlbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Herne nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Herne vom 27.6.2012
Aktenzeichen: l 826 U7 2890/20
jurisPR-InsR 1977, 37723


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