Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hildegunde Heinrich Be- und Entlüftungsanlagen Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Recklinghausen vom 3.12.1941 – Az. M 623 oL 284/17
Der Insolvenzverwalter Hanno Zeller ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hildegunde Heinrich Be- und Entlüftungsanlagen Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hildegunde Heinrich anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 843 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 870.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hildegunde Heinrich Be- und Entlüftungsanlagen Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Recklinghausen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Recklinghausen vom 3.12.1941
Aktenzeichen: T 349 Th 5353/18
jurisPR-InsR 1963, 47700