Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Herger Brüning Inkassobüros Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Erfurt vom 3.10.2010 – Az. q 150 RD 2501/10
Der Insolvenzverwalter Valentin Büchner ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Herger Brüning Inkassobüros Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Herger Brüning anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 684 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 819.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Herger Brüning Inkassobüros Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Erfurt nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Erfurt vom 3.10.2010
Aktenzeichen: 6 269 GV 610/17
jurisPR-InsR 1953, 15892