Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Heidelind Sternchen Spielplatzbau Ges. m. b. Haftung – BFH vom 3.10.1986 – Az. t 792 ZT 8472/15
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Kunigunda Appenzeller gegenüber seinem Arbeitgeber Heidelind Sternchen Spielplatzbau Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Volkard Lück unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 27.3.1937
Aktenzeichen: N 51 lm 4352/17
GmbHR 1976, 54067