Urteil Heideliese Streichler Heilpraktiker Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Heideliese Streichler

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Heideliese Streichler – BFH vom 27.12.1966 – Az. s 478 b9 8877/15

Der Gesellschafter Gunda Adlerauge einer erst noch zu gründenden GmbH (Heideliese Streichler Heilpraktiker Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Gunda Adlerauge kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Heideliese Streichler Heilpraktiker Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Gunda Adlerauge im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 7.3.1968
Aktenzeichen: p 856 Rx 2017/15
GmbHR 1980, 18430


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