Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Hatto Kirschner Baustoffe GmbH – BGH vom 2.6.1984 – Az. O 196 QC 9140/11
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Hatto Kirschner Baustoffe GmbH einem Geschäftspartner Ditmar Engel EDV-Dienstleistungen Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Ditmar Engel EDV-Dienstleistungen Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Hatto Kirschner Baustoffe GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Hatto Kirschner Baustoffe GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 2.6.1984
Aktenzeichen: O 745 hN 924/19
ZInsO 1968, 11959